Verhalten nach dem Unfall

Unschuldig verwickelt

Haftpflichtschaden (§ 249 BGB)

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Die freie Wahl des Sachverständigen haben Sie nur bei unverschuldeten Unfällen !
Im Zweifelsfall sollten Sie einen Rechtsanwalt befragen.

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Ihre Ansprüche bei einem Haftpflichtschaden

Grundsatz: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das Schadenereignis nicht eingetreten wäre.

z.B. Anspruch auf:

  • Gutachterkosten
  • Ersatz der Reparaturkosten nach Gutachterkalkulation
  • Kosten der Ersatzbeschaffung bei Totalschaden einschließlich Nebenkosten
  • Nutzungsausfallentschädigung bzw. Kosten für Mietwagen
  • Nebenkosten (z.B. Bergungs- und Abschleppkosten, Standgelder)
  • Schmerzensgeld
  • Kosten für einen Rechtsanwalt

Schuld am Unfall

Kaskoschaden

Hier besteht ein Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Ihrer Versicherung, Sie haben die Weisungen zu beachten und die Obliegenheiten zu erfüllen. Zu den Obliegenheiten gehört die schriftliche Meldung innerhalb einer Woche, Sie haben alles zu tun, was zur Aufklärung und Minderung des Schadens dient! Sie sind nicht berechtigt, gegenüber Dritten einen Schaden anzuerkennen oder zu bezahlen! Vor Auftragserteilung zur Instandsetzung Ihres Fahrzeuges haben Sie die Zustimmung Ihrer Versicherung einzuholen. Auch der Sachverständige wird von der Versicherung beauftragt, Sie können einen Sachverständigen vorschlagen.

Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie uns unter:
03 51 / 495 16 15

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